Satzung


Neufassung der Satzung der Gesellschaft für Frankfurter Geschichte e.V. beschlossen am 3. Mai 2007

Präambel

Die Gesellschaft für Frankfurter Geschichte e.V. geht zurück auf die 1837 in Frankfurt am Main gegründete „Gesellschaft für Frankfurts Geschichte und Kunst“. Diese nahm 1857 den Namen „Verein für Geschichte und Altertumskunde an“. Mit dem Namen „Frankfurter Verein für Geschichte und Landeskunde“ ist die Gesellschaft seit dem 18.04.1901 eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Seit dem 15.07.2003 lautet der Name des Vereins „Gesellschaft für Frankfurter Geschichte e.V.“.

Satzung

in der Fassung vom 3. Mai 2007. Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 30.09.2008 (VR 6111).

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins ist: "Gesellschaft für Frankfurter Geschichte e.V." Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der geschichtlichen Wissenschaften im Allgemeinen, insbesondere die Erforschung der Vergangenheit der Stadt Frankfurt am Main.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch Vorträge in regelmäßigen Zusammenkünften, Unterrichtungen, wissenschaftlichen Führungen und Ausflüge;
b) durch Herausgabe, Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, die geeignet sind, die Kenntnis der Geschichte Frankfurts und seiner Umgebung zu erweitern;
c) durch Pflege von Beziehungen zu gleich strebenden Vereinen und Anstalten in Frankfurt am Main und auswärts.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Es gibt Mitglieder, Familienmitglieder und fördernde Mitglieder. Den Jahresbeitrag für jede der drei Gruppen setzt die Mitgliederversammlung fest.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Kalenderjahresende;
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann der Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats widersprechen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig;
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied mit zwei oder mehr Jahresbeiträgen über den Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres hinaus im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann der Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats widersprechen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
4. Der Vorstand kann Mitglieder und sonstige Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt:
a) zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung;
b) zur Teilnahme an den Zusammenkünften, Führungen und Ausflügen;
c) zum Empfang der Vereinsveröffentlichungen, soweit gegen Entgelt und steuerlich unschädlich, zu einem Vorzugspreis.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrags. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten und innerhalb des ersten Vierteljahres fällig. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen oder diese beitragsfrei stellen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Im Übrigen ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
2. Die Einladung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und endet am Tag vor der Mitgliederversammlung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet worden ist.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium und von zwei Rechnungsprüfern. Zu Rechnungsprüfern können gewählt werden Mitglieder sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Ermäßigungen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern;
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts über die Rechnungsprüfung;
d) Entlastung des Vorstands und des Kuratoriums;
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, des Kuratoriums und von Mitgliedern, insbesondere betreffend Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Für einen Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins gilt § 10.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einer/einem Ersten Vorsitzenden, einer/einem Zweiten Vorsitzenden, einer/einem Schatzmeister/in und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine/einen Nachfolger/in zu wählen bzw. zu kooptieren.
4. Der/Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann darüber hinaus einzelne Mitglieder bevollmächtigen, den Verein in bestimmten Fällen allein nach außen zu vertreten, Erklärungen abzugeben oder Verhandlungen zu führen.
5. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung auf die Mitgliederversammlung oder auf das Kuratorium übertragen sind. Der Vorstand führt insbesondere die Geschäfte des Vereins. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
6. Der Vorstand kann die Führung der Geschäfte im Rahmen des ordentlichen und gewöhnlichen Geschäftsverkehrs auf einen der beiden Vorsitzenden übertragen. In einem solchen Fall kann der Vorstand dem/der Geschäftsführenden Vorsitzenden Richtlinien vorgeben und festsetzen, bis zu welcher Höhe der/die Geschäftsführende Vorsitzende ohne vorherige Zustimmung des Vorstands Ausgaben tätigen oder Verbindlichkeiten eingehen darf.
7. Der Vorstand bzw. der/die Geschäftsführende Vorsitzende kann die Erledigung einzelner Geschäftsführungsaufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen.
8. Der Vorstand kann für die Erbringung von Leistungen für den Verein entgeltliche Verträge abschließen. Dies gilt auch für Verträge mit Vorstandsmitgliedern, wenn die betreffende Leistung über eine gewöhnliche Vorstandstätigkeit hinausgeht.
9. Der Vorstand kann Ausschüsse, Beiräte und sonstige Gremien bilden, in denen Mitglieder sowie Nicht-Mitglieder bei der Verwirklichung der Vereinszwecke mitarbeiten können, z. B. Ausflugausschuss, Wissenschaftlicher Beirat u.ä. Der Vorstand bestimmt den/die jeweiligen Vorsitzende/n und trifft die für die Arbeit dieser Gremien erforderlichen Regelungen. Der Vorstand kann die Vorsitzenden dieser Gremien als Gast zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einladen.
10. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich und ansonsten dann zusammen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
11. Der Vorstand kann Beschlüsse außerhalb von Sitzungen durch Telefon, Brief, Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der einzelnen Abstimmung teilnimmt.
13. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 8a Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand bestimmt eines der Kuratoriumsmitglieder zum/zur Vorsitzenden des Kuratoriums. Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil.
4. Das Kuratorium unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und fördert allgemein die Belange des Vereins nach innen und nach außen.
5. Das Kuratorium wird von seiner/m Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Es muss einberufen werden, wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.
6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der einzelnen Abstimmung teilnimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht einzuladen.

§ 9 Niederschriften

Die Ergebnisse von Vorstandssitzungen, Kuratoriumssitzungen und Mitgliederversammlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Dies gilt auch für Änderungen der Bestimmungen über den Vereinszweck, so lange die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins nicht geändert wird.
2. Bei Auflösung werden die Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung bestellt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main bzw. an einen anderen Verein mit gleichen Zielen, falls sich ein solcher bildet oder gebildet hat. Die Stadt Frankfurt am Main bzw. der andere Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.